Selbstverständnis und Ziel
Das Beratungsnetzwerk gegen Rechtsextremismus Hamburg (BNW) ist ein Zusammenschluss zivilgesellschaftlicher Beratungsprojekte, Organisationen und Initiativen sowie staatlicher Institutionen.
Es engagiert sich für eine demokratische, tolerante, vielfältige und gewaltfreie Gesellschaft, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist. Im Fokus stehen dabei der Fachaustausch und die Diskussion von Handlungsansätzen mit der Zielsetzung, menschenverachtenden Einstellungen und Taten auf allen Ebenen entgegenzuwirken.
In diesem Sinne wendet sich das BNW gegen Rechtsextremismus, Rassismus, Muslimfeindlichkeit, Antisemitismus und Antiziganismus sowie andere menschenverachtende Einstellungen und Ideologien der Ungleichwertigkeit. Es setzt sich ein für ein respektvolles, friedliches Miteinander von Menschen verschiedener Lebenslagen, unabhängig von Herkunft, Kultur, Religion und Geschlecht.
Hierzu werden Wissen, Kompetenzen, vielfältige Perspektiven und Ressourcen der Netzwerkmitglieder zusammengetragen, um im Kontext aktueller Fragestellungen Lösungsansätze zu erarbeiten und zu einer breiteren gesellschaftlichen Wahrnehmung sowie einer Sensibilisierung der Öffentlichkeit beizutragen. Auch wirkt das BNW maßgeblich an der Umsetzung und Weiterentwicklung des Landesprogrammes zur Förderung demokratischer Kultur, Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsextremismus „Hamburg – Stadt mit Courage“ mit.
Darüber hinaus bieten die im BNW vertretenen Beratungsprojekte individuelle Beratung, Recherche, Monitoring und Bildungsarbeit im Themenfeld an.
Zusammenarbeit
Das Wirken der Mitglieder und der entsandten Delegierten im BNW ist geprägt von Toleranz, Respekt und Wertschätzung aller Menschen und ihrer Lebensweise unabhängig ihrer sozialen oder kulturellen Herkunft, ihrer religiösen und politischen Anschauungen, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität oder sonstigen Merkmalen bzw. Lebenssituation. Dabei schätzen die Mitglieder und Delegierten die Vielfalt unserer Stadt und unseres Landes und nehmen eine positive Sicht ein auf Veränderungen und sich daraus ergebende Chancen.
Im BNW wird eine Kultur des Miteinanders gelebt, die das jeweilige Selbstverständnis, die individuelle Perspektive und Expertise berücksichtigt und respektiert. Es wird Wert auf eine vertrauensvolle, gleichberechtigte Zusammenarbeit gelegt, die durch Transparenz und Offenheit, aber auch durch einen verantwortungsbewussten Umgang mit Beratungsinhalten geprägt ist. Dadurch entsteht die Möglichkeit, vorhandene Kompetenzen, Ressourcen und Strukturen zugunsten gemeinsamer Ziele zu bündeln und entstehende Synergien zu nutzen.
Geschäftsordnung
§ 1 Die Koordinierungsstelle verantwortet die strategische Ausrichtung des BNW, ihr obliegt auch die Planung, Organisation und Durchführung von BNW-Projekten, Arbeitsgruppen und Fachveranstaltungen sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die Qualitätssicherung der Netzwerkarbeit. Die von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Soziales (BASFI) mit diesen Aufgaben betraute Koordinierungsstelle ist angesiedelt bei der Johann Daniel Lawaetz-Stiftung. Sie lädt spätestens zwei Wochen vor Termin in schriftlicher Form zu den BNW-Sitzungen ein und leitet diese.
§ 2 Die BNW-Sitzungen finden quartalsweise sowie anlassbezogen statt und sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann hergestellt werden, wenn das Gremium dies (entsprechend der in § 6 formulierten Regularien) beschließt. Davon unbenommen obliegt der Koordinierungsstelle ohne Zustimmung des Plenums die Möglichkeit, anlassbezogen und fachorientiert Expertinnen und Experten als Referentinnen beziehungsweise Referenten hinzuzuziehen.
§ 3 Eine Mitgliedschaft im BNW setzt die uneingeschränkte Übereinstimmung mit den im Leitbild formulierten Grundsätzen voraus. Die Einstellungen und das Handeln der Mitglieder sowie der entsandten Delegierten haben diesen Prinzipien zu entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ist § 8 anzuwenden.
§ 4 Mitglied im BNW können Organisationen, Initiativen und staatliche Institutionen sein, welche sich im Sinne des Leitbildes für eine demokratische, tolerante, vielfältige und gewaltfreie Gesellschaft engagieren; sowie die von der BASFI geförderten Beratungsprojekte. Stimmberechtigte Mitglieder gewährleisten eine regelmäßige Teilnahme an den BNW-Sitzungen, um einen stetigen Informationsfluss zu sichern. Jedes Mitglied benennt nach Möglichkeit eine Delegierte oder einen Delegierten sowie eine Stellvertretung. Diese Delegierten fungieren im BNW als Expertinnen und Experten sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren.
§ 5 Die Mitgliedschaft politischer Parteien und/oder Wählergemeinschaften, deren Jugendorganisationen sowie ihrer Fraktionen und Gliederungen, als auch von Privatpersonen ist ausgeschlossen. Von einer Mitgliedseinrichtung entsandte Personen, die als Privatperson Mitglied einer politischen Partei und/oder Wählergemeinschaft, deren Jugendorganisationen und/ oder Fraktionen oder Gliederungen sind, nehmen ihr Delegiertenmandat nicht in dieser Funktion wahr.
§ 6 Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschließt das BNW auf Vorschlag und in Federführung der Koordinierungsstelle. Beschlussfähig ist das BNW, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, vertreten durch eine Delegierte/ einen Delegierten, anwesend ist oder ein schriftliches Votum gegenüber der Koordinierungsstelle abgegeben hat. Pro stimmberechtigtem Mitglied darf nur ein Votum abgegeben werden.
Es entscheidet die einfache Mehrheit. Somit ist ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder, vertreten durch ihre Delegierte/ihren Delegierten, dies verlangt.
Das Ergebnis jeder Abstimmung ist von der Koordinierungsstelle unverzüglich bekannt zu geben. Wird das Ergebnis einer offenen Abstimmung vom Plenum angezweifelt, muss sie nach Beschluss des Plenums wiederholt werden.
§ 7 Eine Mitgliedschaft im BNW kann auf eigenen Wunsch der Mitgliedseinrichtung mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen beendet werden.
§ 8 Sobald ein Mitglied nachweislich öffentlich Einstellungen vertritt oder Handlungen ausübt, welche konträr zu den im Leitbild und in der Geschäftsordnung formulierten Grundsätzen stehen, obliegt es der Koordinierungsstelle, in einem transparenten Verfahren unter Einbe-ziehung des Plenums und anschließender Anhörung des betreffenden Mitglieds, die Mitglied-schaft in Frage zu stellen und diese nach darauf folgender Abstimmung des Plenums (ent-sprechend der in § 6 formulierten Regularien) mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Aus-schluss wird wirksam mit Mitteilung gegenüber dem betreffenden Mitglied.
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer einstimmigen Annahme durch das BNW am 29.11.2018 in Kraft.
Stand: 29.November 2018